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Das gesammelte Praxis-Wissen der hauptamtlichen Gartenfachberater des Verbands Wohneigentum finden Sie unter www.gartenfachberatung.de.
Deckungssummen:
3.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
60.000 EUR für Vermögensschäden
Versicherungsschutz für jeweils:
1. Das Familienheim
kann bis zu 4 Wohnungen haben, wenn Sie das Anwesen selbst bewohnen oder
bis zu 3 Wohnungen, wenn Sie das Anwesen nicht selbst bewohnen.
2. Das Wochenendhaus
muss sich im Inland befinden und von Ihnen oder Ihren Angehörigen ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzt werden.
3. Die Ferienwohnung
muss sich im Inland befinden und von Ihnen oder Ihren Angehörigen ausschließlich zu
Wohnzwecken genutzt werden. Bei Ferienwohnungen in einer Eigentumswohnanlage gelten
nur die gesetzlichen Haftungen aus dem sogenannten "Sondereigentum" als versichert.
In diesem Fall sind die Haftungen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht versichert.
4. Der Schrebergarten
muss sich im Inland befinden.
5. Das unbebaute Grundstück
wie z.B. selbstgenutzter Garten, Bauerwartungsland für ein Familienheim muss sich im Inland befinden.
Alle 5 Objekte sind in einer Mitgliedschaft enthalten.
Garagen, Tiefgaragenstellplätze, Stellplätze, Garagenhöfe und dergleichen, die zum versicherten Objekt gehören
und von dem dort wohnenden Eigentümern oder Mietern benutzt werden, sind kostenlos mit versichert.
Besondere Vereinbarungen für Eigentumswohnanlagen (WEG)
Mit versichert sind Wohnungseigentümergemeinschaften mit bis zu vier Wohnungen (keine gewerbliche Nutzung), bei denen
alle Wohnungseigentümer eine Mitgliedschaft für die jeweilige Eigentumswohnung haben.
Voraussetzung ist, dass die betreffende WEG nicht durch einen gewerblichen Verwalter vertreten wird. Mit versichert ist dann auch die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Besteht eine Mitgliedschaft für eine Eigentumswohnung, welche in einer Wohnanlage mit mehr als vier Wohnungen liegt, so ist der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nur das Sondereigentum von Ihnen versichert.
Kleinstgewerbebetrieb:
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung tritt auch ein, wenn sich in einem der versicherten Objekte ein
"Kleinstgewerbebetrieb" befindet. Kleinstgewerbebetrieb ist z. B. Vermietung von Ferienwohnungen, Frückstückspensionen, Schreibdienste, Reparaturbetriebe.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Versichert ist auch Kleintierhaltung (zahme Haustüre, gezähmte Kleintiere und Bienen), nicht jedoch Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit- und Zugtiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaften Zwecken gehalten werden.
Sie sind auch versichert als Inhalber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von max. 25 l oder kg je Gebinde - insgesamt höchsten 100 l oder kg -, wenn diese Stoffe für die Unterhaltung der versicherten Anwesen Verwendung finden. Nicht versichert ist die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe zu Gewerbezwecken.
Stand: 01.08.2004 Änderungen vorbehalten!